BlogPolizei in Japan - wenn was passiert...

Polizei in Japan – wenn was passiert…

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Neulich postete jemand, der gelegentlich als Dolmetscher bei der japanischen Polizei aushilft, einen hochinteressanten Beitrag auf der DinJ (Deutsche in Japan)-Mailingliste. Der Artikel ist zu schade, für immer in den Abgründen der (nicht öffentlichen) Mailingliste zu versinken, weshalb ich den Autor, Goetz, bat, ihn auf dieser Webseite veröffentlichen zu dürfen. Da die Antwort ja lautete, mache ich hier deshalb mal eine Ausnahme und poste etwas, was nicht von mir geschrieben ist. Mit diesem Hintergrund bitte ich deshalb aber auch von Rechtshilfeersuchen abzusehen — weder Goetz noch meine Wenigkeit sind autorisiert, juristische Ratschläge zu erteilen. Anekdoten und dergleichen können natürlich gern als Kommentar gepostet werden. Und los geht’s.


Was passiert, wenn man in eine Polizeikontrolle gerät? Was passiert, wenn plötzlich die Kripo vor der Tür steht? Als gesetzestreuer Teutone rechnet man i.a. nicht mit Problemen, aber hier in Japan ist vieles anders, als wir es von der Kuscheljustiz in der Heimat kennen. Kurz gesagt – die Handschellen können schneller klicken, als wir das erwarten. Es ist NICHT Sinn dieses Beitrags, über Sinn und Unsinn polizeilicher Massnahmen oder japanischen Rechts zu diskutieren – ich weise lediglich auf Fakten hin! Ob und wie man das beherzigt, bleibt jedem selbst überlassen.

Am wichtigsten für viele Leser ist sicherlich die japanische Strassenverkehrsordnung, kurz 道路交通法dōrokōtsūhō.

In Japan sind zwei Punkte zwingende Haftgründe – Alkohol am Steuer und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Bei letzterem ist zu unterscheiden zwischen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (mu免許menkyo運転unten ) und „Fahren ohne Mitführen der Fahrerlaubnis“ (免許menkyofu携帯keitai運転unten. Letzteres kostet 3’000 Yen, und bei einer Polizeikontrolle muss man den Wagen stehenlassen und mit der Streife im Streifenwagen an den Ort fahren, wo man den Führerschein hat liegen lassen – daran führt kein Weg vorbei, und Argumentieren hilft nicht!!

Für Inhaber von Führerscheinen aus Deutschland, der Schweiz, Frankreich und noch einigen anderen europäischen Ländern gibt es die Möglichkeit, mit dem ausländischen Führerschein und einer beglaubigten Übersetzung zu fahren. Die Übersetzung gibt’s bei der Botschaft oder bei der JAF (das japanische Pendant zum ADAC). Die Berechtigung, mit diesen beiden Dokumenten zu fahren, gilt für ein Jahr ab Einreise, und es sind beim Fahren stets beide Dokumente mitzuführen.

Es empfiehlt sich, bei längerem Aufenthalt den Führerschein umschreiben zu lassen (dazu mehr in einem anderen Beitrag). Man kann dabei den ausländischen Führerschein behalten, er wird nicht temporär eingezogen.

Ein oder zwei Bierchen zum Abendessen und dann Autofahren ist hier nicht ratsam. Die Promillegrenze ist exakt 0,0 und wird streng durchgesetzt, wie z.B. Strassensperren und Kontrollpunkte am Samstagabend z.B. in Sapporos Vergnügungsviertel Susukino zeigen. Wird man erwischt, klicken die Handschellen (s.u.) mit allen Konsequenzen…

Ein weiterer Punkt sind Rauschmittel. Besitz, Gebrauch und Einfuhr von Rauschmitteln sind in Japan streng verboten. Es gibt Leute, die sich ein bisschen Hasch aus Holland per Post kommen lassen wollen und dann überrascht sind, wenn Zoll und Polizei morgens um fünf mit einem Durchsuchungsbefehl auf der Matte stehen und die Hütte auf den Kopf stellen… Nach japanischem Recht ist die Einfuhr bereits vollendet, wenn die Sendung japanischen Boden erreicht, und nicht, wenn die Sendung den Empfänger erreicht!

Es werden auch keine Ausnahmen für „Eigenbedarf“ gemacht, und man riskiert eine Haftstrafe schon für 0,2g Hasch! Dass die Polizei bloss die Gaijin-Karte checkt, das Gras einkassiert und einen dann mit einem Klaps auf den Popo und einem „Dududu“ nach Hause schickt, mag in Berlin üblich sein, wird aber hier nicht passieren! Denkt also gar nicht erst dran! Wer meint, auf seinen Joint nicht verzichten zu können, bleibt besser in Berlin… ;-)

Bei Delikten, die weder mit Gewalt, noch mit Rauschgift, noch mit Waffen zu tun haben, kann es sein, dass man Besuch von der Polizei bekommt und gebeten wird, einer Befragung auf der Polizeistation zuzustimmen – dann wird man in einem Zivilfahrzeug zur Polizeistation gefahren – das nennt sich dann 任意nin’i同行dōkō. Wenn man der Bitte nicht nachkommt, kommt wenige Stunden später der Haftbefehl – ein Haftbefehl ist für Ausländer quasi wie eine Vorstrafe, denn er bleibt in den Akten, während eine freiwillige Befragung nicht in den Akten verbleibt.

Was aber passiert, wenn die Handschellen klicken? Es gibt drei Arten der Verhaftung:

  1. Verhaftung 逮捕taiho. Die Polizei besorgt sich einen richterlichen Haftbefehl 逮捕状taihojō und holt sich den Delinquenten
  2. Verhaftung wegen dringenden Tatverdachts, Fluchtgefahr etc. 緊急逮捕kinkyū taiho. Die Polizei sieht aufgrund von laufenden Ermittlungen dringenden Handlungsbedarf und schnappt sich den Delinqünten ohne Haftbefehl, der während des Gewahrsams zeitnah beantragt wird.
  3. Verhaftung auf frischer Tat – 現行犯genkōhan逮捕taiho.

In jedem Fall ist für eine Verhaftung ein schriftlicher, von einem Richter ausgestellter Haftbefehl zwingend notwendig. Mit Ausnahme der „Verhaftung auf frischer Tat“ wird ein Haftbefehl nur ausgestellt, wenn dem Richter der Tatverdacht ausreichend begründet wird. Mitunter dauert es vom Anfangsverdacht bis zur Verhaftung recht lange – weder Richter noch Staatsanwalt noch ermittelnde Polizisten möchten ihr Gesicht verlieren…

Klicken aber die Handschellen, muss alles sehr schnell gehen – die Polizei hat genau 48 Stunden, um den Fall dem Staatsanwalt zu präsentieren, der wiederum genau 24 Stunden hat, um U-Haft zu beantragen. Insgesamt haben Polizei und Staatsanwaltschaft also nur ein Zeitfenster von 72 Stunden, um U-Haft zu beantragen und gleichzeitig ausreichende Beweismittel vorzulegen. Aus diesem Grunde wird die Zeit jeder Verhaftung exakt dokumentiert.

Wegen des engen Zeitfensters beginnen die Vernehmungen i.d.R. sofort. Auch während der Vernehmung ist der Beschuldigte mit Handschellen an seinen Stuhl gefesselt, das Vernehmungszimmer ist sehr eng (ca. 3 x 2 m), und der vernehmende Polizist sitzt so, dass er den Ausgang blockiert.

Für die Vernehmung ist wichtig:

  1. Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen
  2. Der Beschuldigte hat jederzeit das Recht, einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Hat der Beschuldigte keinen Anwalt, fordert die Polizei bei der zuständigen Anwaltskammer den „diensthabenden Anwalt“ 当番tōban弁護士bengoshi an, der ggf. auch noch einen Dolmetscher besorgen muss. Die erste Beratung dauert i.d.R. 30 Minuten und wird von der Anwaltskammer getragen.
  3. Falls der Beschuldigte nicht gut genug Japanisch spricht, sollte unbedingt auf einem sprachkundigen Polizisten oder auf einem Dolmetscher bestanden werden. Jede Präfekturpolizei verfügt über ein Dolmetscherzentrum, in dem Polizisten mit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und auch Zivilpersonen (Japaner und Ausländer) aufgelistet sind, die auf Anforderung für die Polizei tätig werden können.
  4. Es gibt in Japan kein System der „vereidigten Dolmetscher“ – die eingesetzten Zivilpersonen geniessen aber das Vertrauen der Behörden und werden vor ihrem ersten Einsatz auch durch Vernehmungen, die sie dolmetschen sollen, getestet.

    Das gilt übrigens auch für Zeugenvernehmungen! In einem Land, das bei Kapitalverbrechen die Todesstrafe anwendet, sind Zeugenaussagen von immenser Bedeutung, mehr noch als in der Heimat, weswegen sicherzustellen ist, dass sie korrekt übersetzt werden!

  5. Die Polizei ist verpflichtet, die Botschaft des Heimatlandes einer verhafteten Person umgehend zu informieren. Einige Botschaften reagieren gar nicht bzw. legen bei Anruf sofort auf, andere (z.B. die französische Botschaft) schicken sofort einen Konsularbeamten, wenn der Beschuldigte es wünscht.
  6. Bei den Vernehmungen selbst darf der Anwalt nicht zugegen sein! Im Falle von Kapitalverbrechen ist die Polizei allerdings dazu übergegangen, Vernehmungen digital aufzuzeichnen.
  7. Die Vernehmungen als Beschuldigter laufen korrekt ab, können aber aufgrund des engen Zeitfensters gelegentlich laut werden… Gewalt wird nicht angewandt, Verpflegung wird gestellt, und Kleidung kann von Familienangehörigen zur Polizeistation gebracht werden.
  8. Nach jedem Befragungstag wird ein Protokoll, das 供述kyōjutsu調書chōsho, in japanischer Sprache erstellt. Dieses wird dem Beschuldigten verlesen, und er wird aufgefordert, es mit seinem Fingerabdruck als 判子hanko-Ersatz zu unterzeichnen. Der Fingerabdruck kann verweigert werden, was jedoch oft nachteilig für den Beschuldigten ausgelegt wird.

    Spätestens nach den ersten 48 Stunden erfolgt dann die Überstellung an den Staatsanwalt, dem 検察官kensatsukan送致sōchi, zwecks Beantragung von U-Haft 勾留kōryū. Beim Staatsanwalt erfolgt eine kurze Verlesung des Anschuldigungen, und der Beschuldigte wird erneut zum Sachverhalt vernommen. Der Staatsanwalt kann dann maximal 10 Tage U-Haft beantragen, die in aller Regel auch genehmigt werden. Die U-Haft kann einmal verlängert werden, so dass man maximal 23 Tage in einer weder geräumigen noch sonderlich sauberen Zelle mit sehr strengen Regeln zubringen darf.

    Wer sich dann freut, dass die 23 Tage nicht ausreichen und man wieder freikommt – zu früh gefreut. Der Haftbefehl beinhaltet i.d.R. das leichteste Verbrechen, und dann folgt zwar die Entlassung, aber darauf folgt sofort die Wiederverhaftung (sai逮捕taiho, und dann kommen nochmal 20 Tage U-Haft dazu… Der Haftgrund kann dann ein schwerwiegenderer sein, so folgt z.B. auf „Aufgabe eines Leichnams“ (遺体itai放棄hōki der Mord (殺人satsujin).

    Die U-Haft endet dann mit der Entscheidung des Staatsanwalts, Anklage zu erheben (起訴kiso) oder das Verfahren einzustellen (不起訴fukiso). Daneben gibt es noch die vorläufige Einstellung des Verfahrens bei Ersttätern (起訴猶予kiso yūyo).

    Zum Gerichtsverfahren kommt es i.d.R. einen Monat nach Anklageerhebung.

    Bei Gericht sorgen entweder Anwalt oder Gericht für einen Dolmetscher. Der Dolmetscher, der die Vernehmungen für die Polizei gedolmetscht hat, darf vor Gericht nicht dolmetschen, da er als befangen gilt – er hat den Angeklagten über Tage und Wochen erlebt, und es wird angenommen, dass er sich seine eigene Meinung gebildet hat.

    Sowohl der Dolmetscher bei der Polizei als auch der Dolmetscher vor Gericht muss vor Einsatz schriftlich zusichern, neutral und korrekt nach bestem Wissen und Gewissen zu dolmetschen.

tabibito
tabibitohttps://www.tabibito.de/japan/
Tabibito (旅人・たびびと) ist japanisch und steht für "Reisender". Dahinter versteckt sich Matthias Reich - ein notorischer Reisender, der verschiedene Gegenden seine Heimat nennt. Der Reisende ist seit 1996 hin und wieder und seit 2005 permanent in Japan, wo er noch immer wohnt. Wer mehr von und über Tabibito lesen möchte, dem sei Tabibitos Japan-Blog empfohlen.

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